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Aktualisiert: 09. Juni 2022 – Uhr 15:00
Corona Schutzverordnung
Auszug aus der aktuellen CoronaSchVO vom 1. April 2022.
In der ab dem 26. Mai 2022 gültigen Fassung.
§ 9 (1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 23. Juni 2022 außer Kraft.
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
3. im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern,
4. im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.
Durch die aktuelle CoronaSchVo ergeben sich für unsere Marktveranstaltungen einige Änderungen
Für Austeller / innen, sowie für deren Mitarbeiter / innen gilt die 3G-Regelung
Die gültigen Nachweise (Impfnachweis, aktueller Negativ-Test usw.) werden durch unser Personal morgens während der Aufbauzeit kontrolliert (Nachweis & Ausweisdokumente)
Für Besucher / -innen gilt ausschließlich die 2G-Regelung
Somit sind Personen, welche einen gültigen Impfnachweis oder einen Genesenen Nachweis & ihr Ausweisdokument vorweisen können, zugelassen. Die Einhaltung wird durch Stichpoben-Kontrollen während der Marktveranstaltungen gewährleistet