AGB

AGB / Teilnahmevertrag

Zwischen

der Märkte, Messen & Veranstaltungen Jakob Iven GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Dagmar ten Wolde, Friedrichstraße 185, 41516 Grevenbroich,

– im Folgenden „Veranstalterin“ genannt –

und

 im Folgenden „Aussteller“ genannt – 

wird folgender Teilnahmevertrag geschlossen:

§1 Mietgegenstand und Nutzungszweck

(1) Die Veranstalterin vermietet dem Aussteller bei der jeweiligen Veranstaltung oder Markt folgenden Standplatz:

            gemäß gesonderter Vereinbarung

(2) Der Aussteller nutzt den Standplatz zum Verkauf folgender Waren:

            gemäß gesonderter Vereinbarung

(3) Dem Aussteller ist es untersagt, Hieb-, Stich- und Schusswaffen einschließlich Munition und Munitionsteile aller Art, nationalsozialistisches Propagandamaterial, pornografisches Material und Sachen, Imbisse- und Getränke (außer mit besonderer Erlaubnis) und lebende Tiere feilzubieten bzw. zu verkaufen.

(4) Fahrzeuge können nur bei ausreichendender Standfläche am Stand abgestellt werden. Sollte der Platz nicht ausreichen, muss das Fahrzeug außerhalb des Veranstaltungsgeländes geparkt werden.

§2 Mietzeit

(1) Die Veranstaltung oder Markt der beginnt um 11:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für den Verkauf von Waren, insbesondere Ladenschlusszeiten, sind einzuhalten.

(2) Der Aufbau des Standplatzes erfolgt zwischen 06:30 Uhr und 8:30 Uhr . Der Abbau des Standplatzes erfolgt  zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr .

Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Fahrzeugen ist nur mit Zustimmung der Veranstalterin bzw. ihrer Bediensteten zum Aufbau bis spätestens 9:00 Uhr und zum Abbau frühestens ab 17:00 Uhr erlaubt und erfolgt auf eigene Gefahr.

§3 Miete

(1) Die Miete beträgt  gemäß gesonderter Vereinbarung € zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 %.

(2) Der Mietbetrag ist spätestens am Veranstaltungstag  zu entrichten.

§4 Reinhaltung des Standplatzes

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standplatz und seinen Stand sauber zu halten. Hierfür hat er alles zu unternehmen, was dem dienlich ist. Dazu gehören ggfs. das Unterlegen des Standes, das Mitnehmen des an dem Stand angefallenen Mülls und dessen ordnungsgemäße Entsorgung.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, beim Standabbau einen sauberen, besenreinen Zustand herzustellen und sämtlichen Unrat auf seine Kosten zu entfernen.

§ 5 Reinigungskaution

(1) Zur Sicherung der Reinigungsverpflichtung des Ausstellers gemäß § 4 des Vertrages leistet der Aussteller mit Einnahme des Standplatzes eine Kaution in Höhe von derzeit 10,– EUR.

(2) Die Reinigungskaution wird frühestens ab Veranstaltungs-/Marktende gegen Verlassen des Standplatzes entsprechend der Verpflichtung gemäß § 4 des Vertrages ausgezahlt. Die Veranstalterin ist zu einer vorherigen Auszahlung nach ihrem freien Ermessen berechtigt.

§6 Aufrechnung gegenüber der Veranstalterin

Der Aussteller kann gegen die Miete mit Forderungen aufgrund der §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete die Aufrechnung erklären. Mit anderen Forderungen kann der Aussteller nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§7 Nutzung der Mietsache

(1) Der Aussteller verpflichtet sich:

  • alle notwendigen öffentlich rechtlichen Genehmigungen, insbesondere gegebenenfalls die der Gewerbeordnung und/oder des Gaststättenrechts unaufgefordert der Veranstalterin vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen;
  • alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen, gewerberechtlichen, lebensmittelrechtlichen und gaststättenrechtlichen Vorschriften einzuhalten;
  • seinen Namen / seine Firma unter vollständiger Angabe der rechtsgültigen Bezeichnung sowie der zum Zeitpunkt des Marktes / der Veranstaltung aktuellen Anschrift des Ausstellers deutlich sichtbar an seinem Stand anzubringen;
  • sämtliche Leistungen und Waren durch eine deutlich beschriftete und angebrachte Preisliste bzw. durch Preisauszeichnungen der jeweiligen Waren für Dritte zu kennzeichnen, insbesondere alle Vorschriften der Preisangabenverordnung einzuhalten;
  • die Verkaufstätigkeit ordnungsgemäß steuerlich abzuwickeln;
  • den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgängig besetzt zu halten;
  • soweit erlaubt, bei Verabreichung der vom Aussteller angebotenen gastronomischen Produkte absolute Sauberkeit und Einwandfreiheit der angebotenen Produkte zu garantieren.

(2) Die Nutzung des Standplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Ausstellers.

§ 8 Untervermietung / Überlassung an Dritte

Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Standplatzes an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Veranstalterin gestattet.

§ 9 Verkehrssicherungspflichten und Haftung des Ausstellers

(1) Der Aussteller übernimmt für seinen Standplatz und den Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standplatzes die Verkehrssicherungspflicht. Dabei kann sich der Aussteller nicht darauf berufen, dass auch der gegenüberliegende bzw. neben ihm liegende Stand bzw. Aussteller zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes erfasst auch den Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standes. Insoweit ist der Aussteller Gesamtschuldner mit den Ausstellern, deren Stände an den betroffenen Bereich angrenzen. Insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen in § 9 (4)entsprechend.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss in ausreichendem Umfang sämtliche Schäden abdecken, die aus der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können (ggfs. genauere Bedingungen z.B. Mindestversicherungssummen). Der Nachweis des bestehenden Versicherungsvertrages ist vor Beginn der Veranstaltung der Veranstalterin unaufgefordert vorzulegen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ist die Veranstalterin berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu Lasten des Ausstellers eine solche Versicherung abzuschließen. Die Veranstalterin kann, auch wenn die übrigen vertraglichen Zahlungen erfolgt sind, die Zulassung zur Veranstaltung von der Erstattung der Versicherungsprämie abhängig machen bzw. von dem Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes. 

(3) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Besucher oder sonstige Dritte im Sinne von §§ 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit dem Markt / der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Der Aussteller stellt die Veranstalterin von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Vermietung des Standplatzes geltend gemacht werden, unwiderruflich frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, oder seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit dem Markt / der Veranstaltung gegen die Veranstalterin als Betreiberin des Marktes / der Veranstaltung verhängt werden können.

(5) Der Aussteller stellt die Veranstalterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass der Aussteller durch den Verkauf oder das Feilbieten der Ware gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

(6) Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es dem Aussteller verboten, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Stellt der Aussteller einen Schaden an der Zuleitung fest, so ist er verpflichtet, die Veranstalterin hierauf hinzuweisen. Dem Aussteller ist es untersagt, den zur Verfügung gestellten Strom für die Funktionsprüfung für von ihm angebotener Ware zu nutzen.

(7) Der Aussteller ist verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen.

(8) Der Aussteller ist verpflichtet, die Veranstalterin von der Inanspruchnahme Dritter wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen.

(9) Im Übrigen ist der Aussteller verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Veranstalterin und deren Bediensteten, sowie Feuerwehr, Polizei und Ordnungsbehörde Folge zu leisten. Er ist insbesondere verpflichtet, Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und Energieversorgungseinrichtungen freizuhalten. Der Aussteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von seinem Stand keine Behinderungen oder Gefährdungen ausgehen.

(10) Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Standes entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die von seinen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden, selbst wenn diese nicht im Interesse und mit Willen des Ausstellers handeln. Insoweit haftet der Aussteller gesamtschuldnerisch mit seinen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen. Der Aussteller ist verpflichtet, die Veranstalterin von der Inanspruchnahme Dritter freizustellen.

(11) Insbesondere ist der Aussteller verpflichtet, gesetzlich und behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen in betriebsfähigem Zustand vorzuhalten, einschließlich etwaiger Feuerlöscheinrichtungen.

§ 10 Haftung des Veranstalterin

(1) Eine verschuldensunabhängige Haftung der Veranstalterin auf Schadenersatz für anfängliche Mängel des überlassenen Standplatzes gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Werden während der Mietzeit Mängel oder Beschädigungen am Standplatz festgestellt, so hat der Aussteller diese der Veranstalterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Haftung der Veranstalterin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadenersatzpflicht der Veranstalterin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(5) Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Aussteller, oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenständen, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenständen.

(6) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen- und Verrichtungsgehilfen der Veranstalterin.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

§11 Rücktritt

(1) Die Veranstalterin ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:

(2) Macht die Veranstalterin vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 12 Absage

(1) Der Aussteller kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes absagen. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Absage folgende Abstandssummen zu zahlen:

a) 50% des Nettomietzinses zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen 30. und dem 15. Tag vor Mietbeginn erfolgt;

b) 75% des Nettomietzinses zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen bis zum 14. Tag vor Mietbeginn erfolgt;

c) danach 100%.

(2) Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Betrag.

§ 13 Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung / der Markt auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst.

§ 14 Ausübung des Hausrechts

(1) Die Veranstalterin und den hierzu beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Aussteller, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer der Veranstaltung / des Marktes weiterhin uneingeschränkt zu.

(2) Dem Aussteller steht innerhalb seines Standplatzes das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigem Umfang neben der Veranstalterin zu. Der Aussteller ist verpflichtet, innerhalb des ihm überlassenen Standplatzes für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen.

(3) Der Veranstalterin und den hierzu beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zum Standplatz zu gewähren.   

§ 15 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Veranstalterin erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 16 Gerichtsstand, Geltung Deutschen Rechts, Salvatorische Klausel

(1) Sofern der Aussteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Teilnahmevertrag der Firmensitz der Veranstalterin. Die Veranstalterin ist jedoch berechtigt, den Aussteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Teilnahmevertrages nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend.

Firma Jakob Iven GmbH